Betriebsrat Starlinger Unistrap

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GEWERKSCHAFT


Die Gewerkschaft verhandelt jedes Jahr mit Vertretern der Wirtschaftskammer die Kollektivverträge für die jeweiligen Branchen.

 

Darin sind zahlreiche Punkte verankert, die nicht Gesetz sind wie zB. Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt, Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsfreie Tage bei Hochzeit, Umzug, Todesfall usw.).


Auf den Seiten der PRO-GE (Arbeiter) und GPA-DJP (Angestellten) findet ihr mehr Informationen.


je mehr Mitglieder eine Gewerkschaft hat, desto besser kann sie verhandeln  !!

Einen aktuellen Kollektivvertrag erhalten alle Gewerkschaftsmitglieder bei uns.


mehr Infos erhaltet Ihr bei uns, Eurem Betriebsrat


Ein kleiner Auszug aus unserem Kollektivvertrag:

 

(Nachfolgendes und noch Vieles mehr aus dem Kollektivvertrag ist nicht selbstverständlich und auch nicht im Gesetz verankert, sondern wird von der Gewerkschaft ausverhandelt)

 


Arbeitsfreie Tage:

3 Arbeitstage anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung

  • eines Elternteiles
  • des Ehegatten bzw. der Ehegattin
  • des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin
  • des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG
  • eines Kindes (bei Stief- oder Adoptivkindern nur, sofern sie mit dem/der Arbeitnehmer/in in Hausgemeinschaften lebten

3 Arbeitstage  Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG

1 Arbeitstag anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung von

  • Geschwistern
  • Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles oder eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine gemeinsame Hausgemeinschaft bestanden hat

1 Arbeitstag anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung von sonstigen Familienangehörigen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt lebten

1 Arbeitstag anlässlich der Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin

2 Arbeitstage anlässlich des Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar

1 Arbeitstag anlässlich der Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes bzw. des Kindes des eingetragenen Partners bzw eigetragenen Partnerin im Sinne des EPG   

1 Arbeitstag anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag fällt     

Abfertigung:

nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von:

3 Jahren................................ 2 Monatsentgelte

5 Jahren.................................3 Monatsentgelte

10 Jahren...............................4 Monatsentgelte

15 Jahren...............................6 Monatsentgelte

20 Jahren...............................9 Monatsentgelte

25 Jahren.............................12 Monatsentgelte

Kündigungsfristen:

Kündigung durch Arbeitnehmer: (zum Ende der Arbeitswoche möglich)

bis 1 Jahr.........................1 Woche

über 1 Jahr.........................2 Wochen

über 5 Jahre........................4 Wochen

über 10 Jahre.......................6 Wochen

Die Dauer einer Lehrzeit, die nach dem 1.1.2002 begonnen hat, ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen.  

Kündigung durch Arbeitgeber: (zum Letzten eines Kalendermonats möglich)

bis 2 Jahre............................6 Wochen

über 2 Jahre........................2 Monate

über 5 Jahre........................3 Monate

über 15 Jahre......................4 Monate

über 25 Jahre......................5 Monate

Die Dauer einer Lehrzeit, die nach dem 1.1.2002 begonnen hat, ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen.

 

 


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